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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1953 §3 Abs1 Z32;Rechtssatz
Bereits § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1953 differenzierte zwischen einer "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer … bei Beförderungsunternehmen" einerseits und der "Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers" anderseits. Wenn für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorausgesetzt wird, dass diese auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt, so ist daraus abzuleiten, dass insoweit auch eine Beförderung durch Dritte - wenn sie auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt - begünstigt sein soll. In ähnlicher Weise sieht § 26 Z 5 EStG 1988 vor, dass die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört; Werkverkehr liegt nach dieser Bestimmung dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt. Damit ist ebenfalls die Beförderung durch Dritte (als Befördern-Lassen durch den Arbeitgeber) begünstigt.Bereits Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 32, EStG 1953 differenzierte zwischen einer "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer … bei Beförderungsunternehmen" einerseits und der "Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers" anderseits. Wenn für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorausgesetzt wird, dass diese auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt, so ist daraus abzuleiten, dass insoweit auch eine Beförderung durch Dritte - wenn sie auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt - begünstigt sein soll. In ähnlicher Weise sieht Paragraph 26, Ziffer 5, EStG 1988 vor, dass die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört; Werkverkehr liegt nach dieser Bestimmung dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt. Damit ist ebenfalls die Beförderung durch Dritte (als Befördern-Lassen durch den Arbeitgeber) begünstigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013150183.X04Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017