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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall wird eine Fahrbegünstigung von der Abgabepflichtigen nur ihren Dienstnehmern und deren Angehörigen gewährt. Ein eigenbetriebliches Interesse der Abgabepflichtigen an dieser begünstigten Beförderung ihrer Dienstnehmer durch Dritte wurde nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Auch eine gesonderte Rechtsbeziehung zwischen der Abgabepflichtigen und ihren Dienstnehmern, in deren Rahmen diese Fahrbegünstigung gewährt wird, ist nicht ersichtlich. Diese Fahrbegünstigung hat somit ihre Wurzel im Dienstverhältnis und ist auch im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Dienstnehmers zu beurteilen. Darauf, ob die Inanspruchnahme dieser Fahrbegünstigungen die Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer oder deren (übriges) Arbeitsentgelt beeinflusst, kommt es - wie im Allgemeinen bei "sogenannten freiwilligen Sozialleistungen" (vgl. hiezu die Erläuterungen zu BGBl. Nr. 187/1964, Bericht des Finanz- und Budgetausschusses, 501 BlgNR 10. GP, 2) - nicht an. Es handelt sich daher um Einkünfte aus dem Dienstverhältnis.Im gegenständlichen Fall wird eine Fahrbegünstigung von der Abgabepflichtigen nur ihren Dienstnehmern und deren Angehörigen gewährt. Ein eigenbetriebliches Interesse der Abgabepflichtigen an dieser begünstigten Beförderung ihrer Dienstnehmer durch Dritte wurde nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Auch eine gesonderte Rechtsbeziehung zwischen der Abgabepflichtigen und ihren Dienstnehmern, in deren Rahmen diese Fahrbegünstigung gewährt wird, ist nicht ersichtlich. Diese Fahrbegünstigung hat somit ihre Wurzel im Dienstverhältnis und ist auch im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Dienstnehmers zu beurteilen. Darauf, ob die Inanspruchnahme dieser Fahrbegünstigungen die Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer oder deren (übriges) Arbeitsentgelt beeinflusst, kommt es - wie im Allgemeinen bei "sogenannten freiwilligen Sozialleistungen" vergleiche hiezu die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1964,, Bericht des Finanz- und Budgetausschusses, 501 BlgNR 10. GP, 2) - nicht an. Es handelt sich daher um Einkünfte aus dem Dienstverhältnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013150183.X03Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017