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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209a Abs3;Rechtssatz
Für Maßnahmen nach § 295 Abs. 3 BAO kommt auch § 209a Abs. 3 BAO zur Anwendung. Hängt demnach eine Abgabenfestsetzung (wie im Beschwerdefall die Festsetzung der Einkommensteuer 2002 und 2003 gegenüber dem Abgabepflichtigen) unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung (wie im Beschwerdefall von der Erledigung seiner Berufung betreffend bestimmte Feststellungsbescheide aus den Jahren 1993 bis 1997 und der sich daraus ergebenden Höhe der in den Folgejahren noch offenen Verlustanteile) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch für den Abgabepflichtigen eine zeitraumgerechte Berücksichtigung von aus seinem Rechtsmittel betreffend die Feststellungsbescheide resultierenden Ansprüchen gewährleistet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0216). Die Zurückziehung der Berufungen hinsichtlich der Feststellungsbescheide der Jahre 1998 bis 2001 hindert Folgeänderungen, die sich aus der nachfolgenden Entscheidung über offene Berufungen betreffend die Feststellungsbescheide betreffend die Jahre 1993 bis 1997 ergeben, dabei nicht, denn die Einkommensteuerveranlagungen der Folgejahre hängen mittelbar auch bereits von diesen Feststellungsbescheiden ab. Dass die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1998 bis 2001 in dem Zeitpunkt, als die Verluste aus den Jahren 1993 bis 1997 in Form rechtskräftiger Bescheide feststanden, bereits ihrerseits rechtskräftig waren, kann nach dem Gesagten nicht dazu führen, dass nunmehr der gesamte offene Verlust - unter "Überspringung" dieser abgeschlossenen Veranlagungsjahre - erst in den Folgejahren, die noch nicht rechtskräftig veranlagt sind, geltend gemacht werden kann.Für Maßnahmen nach Paragraph 295, Absatz 3, BAO kommt auch Paragraph 209 a, Absatz 3, BAO zur Anwendung. Hängt demnach eine Abgabenfestsetzung (wie im Beschwerdefall die Festsetzung der Einkommensteuer 2002 und 2003 gegenüber dem Abgabepflichtigen) unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung (wie im Beschwerdefall von der Erledigung seiner Berufung betreffend bestimmte Feststellungsbescheide aus den Jahren 1993 bis 1997 und der sich daraus ergebenden Höhe der in den Folgejahren noch offenen Verlustanteile) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch für den Abgabepflichtigen eine zeitraumgerechte Berücksichtigung von aus seinem Rechtsmittel betreffend die Feststellungsbescheide resultierenden Ansprüchen gewährleistet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0216). Die Zurückziehung der Berufungen hinsichtlich der Feststellungsbescheide der Jahre 1998 bis 2001 hindert Folgeänderungen, die sich aus der nachfolgenden Entscheidung über offene Berufungen betreffend die Feststellungsbescheide betreffend die Jahre 1993 bis 1997 ergeben, dabei nicht, denn die Einkommensteuerveranlagungen der Folgejahre hängen mittelbar auch bereits von diesen Feststellungsbescheiden ab. Dass die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1998 bis 2001 in dem Zeitpunkt, als die Verluste aus den Jahren 1993 bis 1997 in Form rechtskräftiger Bescheide feststanden, bereits ihrerseits rechtskräftig waren, kann nach dem Gesagten nicht dazu führen, dass nunmehr der gesamte offene Verlust - unter "Überspringung" dieser abgeschlossenen Veranlagungsjahre - erst in den Folgejahren, die noch nicht rechtskräftig veranlagt sind, geltend gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150014.X03Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017