RS Vwgh 2013/9/19 2012/15/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209a Abs3;
BAO §295 Abs3;
  1. BAO § 209a heute
  2. BAO § 209a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 209a gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 209a gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 209a gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. BAO § 209a gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209a gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209a gültig von 27.08.1994 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. BAO § 209a gültig von 13.01.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  11. BAO § 209a gültig von 19.04.1980 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Für Maßnahmen nach § 295 Abs. 3 BAO kommt auch § 209a Abs. 3 BAO zur Anwendung. Hängt demnach eine Abgabenfestsetzung (wie im Beschwerdefall die Festsetzung der Einkommensteuer 2002 und 2003 gegenüber dem Abgabepflichtigen) unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung (wie im Beschwerdefall von der Erledigung seiner Berufung betreffend bestimmte Feststellungsbescheide aus den Jahren 1993 bis 1997 und der sich daraus ergebenden Höhe der in den Folgejahren noch offenen Verlustanteile) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch für den Abgabepflichtigen eine zeitraumgerechte Berücksichtigung von aus seinem Rechtsmittel betreffend die Feststellungsbescheide resultierenden Ansprüchen gewährleistet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0216). Die Zurückziehung der Berufungen hinsichtlich der Feststellungsbescheide der Jahre 1998 bis 2001 hindert Folgeänderungen, die sich aus der nachfolgenden Entscheidung über offene Berufungen betreffend die Feststellungsbescheide betreffend die Jahre 1993 bis 1997 ergeben, dabei nicht, denn die Einkommensteuerveranlagungen der Folgejahre hängen mittelbar auch bereits von diesen Feststellungsbescheiden ab. Dass die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1998 bis 2001 in dem Zeitpunkt, als die Verluste aus den Jahren 1993 bis 1997 in Form rechtskräftiger Bescheide feststanden, bereits ihrerseits rechtskräftig waren, kann nach dem Gesagten nicht dazu führen, dass nunmehr der gesamte offene Verlust - unter "Überspringung" dieser abgeschlossenen Veranlagungsjahre - erst in den Folgejahren, die noch nicht rechtskräftig veranlagt sind, geltend gemacht werden kann.Für Maßnahmen nach Paragraph 295, Absatz 3, BAO kommt auch Paragraph 209 a, Absatz 3, BAO zur Anwendung. Hängt demnach eine Abgabenfestsetzung (wie im Beschwerdefall die Festsetzung der Einkommensteuer 2002 und 2003 gegenüber dem Abgabepflichtigen) unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung (wie im Beschwerdefall von der Erledigung seiner Berufung betreffend bestimmte Feststellungsbescheide aus den Jahren 1993 bis 1997 und der sich daraus ergebenden Höhe der in den Folgejahren noch offenen Verlustanteile) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch für den Abgabepflichtigen eine zeitraumgerechte Berücksichtigung von aus seinem Rechtsmittel betreffend die Feststellungsbescheide resultierenden Ansprüchen gewährleistet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0216). Die Zurückziehung der Berufungen hinsichtlich der Feststellungsbescheide der Jahre 1998 bis 2001 hindert Folgeänderungen, die sich aus der nachfolgenden Entscheidung über offene Berufungen betreffend die Feststellungsbescheide betreffend die Jahre 1993 bis 1997 ergeben, dabei nicht, denn die Einkommensteuerveranlagungen der Folgejahre hängen mittelbar auch bereits von diesen Feststellungsbescheiden ab. Dass die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1998 bis 2001 in dem Zeitpunkt, als die Verluste aus den Jahren 1993 bis 1997 in Form rechtskräftiger Bescheide feststanden, bereits ihrerseits rechtskräftig waren, kann nach dem Gesagten nicht dazu führen, dass nunmehr der gesamte offene Verlust - unter "Überspringung" dieser abgeschlossenen Veranlagungsjahre - erst in den Folgejahren, die noch nicht rechtskräftig veranlagt sind, geltend gemacht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150014.X03

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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