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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AngG §29 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/15/0119 E 19. September 2013Rechtssatz
Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung entsteht mit dem Ende des Dienstverhältnisses (vgl. OGH vom 30. August 2007, 8 ObS 14/07b). Dass der Anspruch auf eine solche Ersatzleistung bei Anwendung des § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 dem Monat der tatsächlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zugeordnet wird, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Anderes würde gelten in Bezug auf allfällige Urlaubsentschädigungen für Urlaubsjahre nach Auflösung des Dienstverhältnisses, wie sie sich gegebenenfalls aus § 29 Abs. 1 AngG (§ 1162b ABGB) ergeben könnten; sie wären dann Teil der "bedingten" Kündigungsentschädigung (vgl. OGH 25. Jänner 1989, 9 ObS 15/88) und würden damit auch deren steuerliches Schicksal teilen.Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung entsteht mit dem Ende des Dienstverhältnisses vergleiche OGH vom 30. August 2007, 8 ObS 14/07b). Dass der Anspruch auf eine solche Ersatzleistung bei Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz EStG 1988 dem Monat der tatsächlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zugeordnet wird, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Anderes würde gelten in Bezug auf allfällige Urlaubsentschädigungen für Urlaubsjahre nach Auflösung des Dienstverhältnisses, wie sie sich gegebenenfalls aus Paragraph 29, Absatz eins, AngG (Paragraph 1162 b, ABGB) ergeben könnten; sie wären dann Teil der "bedingten" Kündigungsentschädigung vergleiche OGH 25. Jänner 1989, 9 ObS 15/88) und würden damit auch deren steuerliches Schicksal teilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150185.X08Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014