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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/15/0119 E 19. September 2013Rechtssatz
Die Sonderregelung in § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 will Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht bekannte Art der progressionserhöhenden Zusammenballung von Einnahmen neu zu schaffen.Die Sonderregelung in Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz EStG 1988 will Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht bekannte Art der progressionserhöhenden Zusammenballung von Einnahmen neu zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150185.X03Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014