RS Vwgh 2013/9/19 2011/15/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2013
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Rechtssatz

Berichtigende Bescheide treten nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides; sie treten zu diesem hinzu und ergänzen ihn. Auf § 293b BAO gestützte Bescheide dürfen nur die aus den Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten beseitigen. Solche Berichtigungsbescheide können nur hinsichtlich der vorgenommenen Berichtigung bekämpft werden (vgl. hiezu Ritz, BAO4, § 293b Tz 16 f).Berichtigende Bescheide treten nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides; sie treten zu diesem hinzu und ergänzen ihn. Auf Paragraph 293 b, BAO gestützte Bescheide dürfen nur die aus den Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten beseitigen. Solche Berichtigungsbescheide können nur hinsichtlich der vorgenommenen Berichtigung bekämpft werden vergleiche hiezu Ritz, BAO4, Paragraph 293 b, Tz 16 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011150107.X08

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten