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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
Berichtigende Bescheide treten nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides; sie treten zu diesem hinzu und ergänzen ihn. Auf § 293b BAO gestützte Bescheide dürfen nur die aus den Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten beseitigen. Solche Berichtigungsbescheide können nur hinsichtlich der vorgenommenen Berichtigung bekämpft werden (vgl. hiezu Ritz, BAO4, § 293b Tz 16 f).Berichtigende Bescheide treten nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides; sie treten zu diesem hinzu und ergänzen ihn. Auf Paragraph 293 b, BAO gestützte Bescheide dürfen nur die aus den Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten beseitigen. Solche Berichtigungsbescheide können nur hinsichtlich der vorgenommenen Berichtigung bekämpft werden vergleiche hiezu Ritz, BAO4, Paragraph 293 b, Tz 16 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150107.X08Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017