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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §17 Abs1;Rechtssatz
Hat die Abgabepflichtige (hier OG) ihren Gewinn berechtigterweise durch Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt, so hat dies unzweifelhaft zur Folge, dass sich diese Gewinnermittlungsart auf ihren gesamten Betrieb und den gesamten steuerlichen Gewinn erstreckt. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben finden in den steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft Eingang. Im Gewinn der Mitunternehmerschaft sind Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt. Daher ist es ausgeschlossen, dass für den Bereich der Sonderbetriebsausgaben eine andere Gewinnermittlungsart zur Anwendung kommen kann.Hat die Abgabepflichtige (hier OG) ihren Gewinn berechtigterweise durch Pauschalierung nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 ermittelt, so hat dies unzweifelhaft zur Folge, dass sich diese Gewinnermittlungsart auf ihren gesamten Betrieb und den gesamten steuerlichen Gewinn erstreckt. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben finden in den steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft Eingang. Im Gewinn der Mitunternehmerschaft sind Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt. Daher ist es ausgeschlossen, dass für den Bereich der Sonderbetriebsausgaben eine andere Gewinnermittlungsart zur Anwendung kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150107.X04Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017