RS Vwgh 2013/9/19 2011/01/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2013
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Melderecht

Norm

ABGB §44;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung des im § 44 ABGB formulierten Begriffes der Ehe und der sich aus einem Ehevertrag ergebenden Verpflichtung der Ehegatten zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, ist bei Feststellung des Hauptwohnsitzes im Verfahren gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen Ehegatten eine solche Lebensgemeinschaft besteht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Wenn feststeht, dass sich der (die) Betroffene mit einem Partner (einer Partnerin) in einer ehelichen Lebensgemeinschaft befindet, dann ist daher davon auszugehen, dass die Ehegatten denselben Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben, es sei denn, besondere - im Reklamationsverfahren zu behauptende und von der Behörde festzustellende - Gründe sprechen für eine gegenteilige Annahme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941, VwSlg 15713 A/2001).Unter Berücksichtigung des im Paragraph 44, ABGB formulierten Begriffes der Ehe und der sich aus einem Ehevertrag ergebenden Verpflichtung der Ehegatten zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, ist bei Feststellung des Hauptwohnsitzes im Verfahren gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen Ehegatten eine solche Lebensgemeinschaft besteht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Wenn feststeht, dass sich der (die) Betroffene mit einem Partner (einer Partnerin) in einer ehelichen Lebensgemeinschaft befindet, dann ist daher davon auszugehen, dass die Ehegatten denselben Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben, es sei denn, besondere - im Reklamationsverfahren zu behauptende und von der Behörde festzustellende - Gründe sprechen für eine gegenteilige Annahme vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941, VwSlg 15713 A/2001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011010261.X05

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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