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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
§ 17 Abs. 3 MeldeG sieht eine Entscheidung auf Grund des Vorbringens der Parteien vor. Die Heranziehung sonstiger Beweismittel - etwa die Einvernahme von Zeugen, die Einholung diverser Sachverständigengutachten oder die Vornahme eines Augenscheins - ist im Reklamationsverfahren nicht vorgesehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2001, VfSlg. 16285).Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG sieht eine Entscheidung auf Grund des Vorbringens der Parteien vor. Die Heranziehung sonstiger Beweismittel - etwa die Einvernahme von Zeugen, die Einholung diverser Sachverständigengutachten oder die Vornahme eines Augenscheins - ist im Reklamationsverfahren nicht vorgesehen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2001, VfSlg. 16285).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011010261.X04Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014