RS Vwgh 2013/9/19 2011/01/0261

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Veröffentlicht am 19.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Rechtssatz

§ 17 Abs. 3 MeldeG sieht eine Entscheidung auf Grund des Vorbringens der Parteien vor. Die Heranziehung sonstiger Beweismittel - etwa die Einvernahme von Zeugen, die Einholung diverser Sachverständigengutachten oder die Vornahme eines Augenscheins - ist im Reklamationsverfahren nicht vorgesehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2001, VfSlg. 16285).Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG sieht eine Entscheidung auf Grund des Vorbringens der Parteien vor. Die Heranziehung sonstiger Beweismittel - etwa die Einvernahme von Zeugen, die Einholung diverser Sachverständigengutachten oder die Vornahme eines Augenscheins - ist im Reklamationsverfahren nicht vorgesehen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2001, VfSlg. 16285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011010261.X04

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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