RS Vwgh 2013/9/19 2011/01/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0930 E 13. November 2001 VwSlg 15710 A/2001 RS 5

Stammrechtssatz

Eine "absolute Sicherheit" über die Lebenssituation des Meldepflichtigen für die Evaluierung des zu beurteilenden Sachverhaltes ist nicht notwendig; der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 bewusst Unschärfen in Kauf genommen, um bestimmte behördliche Vorgangsweisen hintanzuhalten, die bei Geltung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel nach § 46 AVG denkbar oder möglicherweise sogar geboten wären (Hinweis E VfGH 26.9.2001, G 139/00 ua).Eine "absolute Sicherheit" über die Lebenssituation des Meldepflichtigen für die Evaluierung des zu beurteilenden Sachverhaltes ist nicht notwendig; der Gesetzgeber hat durch die Regelung des Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG 1991 bewusst Unschärfen in Kauf genommen, um bestimmte behördliche Vorgangsweisen hintanzuhalten, die bei Geltung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel nach Paragraph 46, AVG denkbar oder möglicherweise sogar geboten wären (Hinweis E VfGH 26.9.2001, G 139/00 ua).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011010261.X03

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten