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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0930 E 13. November 2001 VwSlg 15710 A/2001 RS 5Stammrechtssatz
Eine "absolute Sicherheit" über die Lebenssituation des Meldepflichtigen für die Evaluierung des zu beurteilenden Sachverhaltes ist nicht notwendig; der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 bewusst Unschärfen in Kauf genommen, um bestimmte behördliche Vorgangsweisen hintanzuhalten, die bei Geltung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel nach § 46 AVG denkbar oder möglicherweise sogar geboten wären (Hinweis E VfGH 26.9.2001, G 139/00 ua).Eine "absolute Sicherheit" über die Lebenssituation des Meldepflichtigen für die Evaluierung des zu beurteilenden Sachverhaltes ist nicht notwendig; der Gesetzgeber hat durch die Regelung des Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG 1991 bewusst Unschärfen in Kauf genommen, um bestimmte behördliche Vorgangsweisen hintanzuhalten, die bei Geltung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel nach Paragraph 46, AVG denkbar oder möglicherweise sogar geboten wären (Hinweis E VfGH 26.9.2001, G 139/00 ua).
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011010261.X03Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014