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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass im zulässiger Weise eingeleiteten Reklamationsverfahren die bis dahin für den Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche "Erklärung" des Meldepflichtigen dahingehend hinterfragt wird, ob der erklärte Hauptwohnsitz den in Art. 6 Abs. 3 B-VG (§ 1 Abs. 7 MeldeG) normierten objektiven Merkmalen entspricht. Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher vor allem folgende - nunmehr ausdrücklich in Abs. 8 des § 1 MeldeG festgeschriebenen - Bestimmungskriterien maßgeblich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass im zulässiger Weise eingeleiteten Reklamationsverfahren die bis dahin für den Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche "Erklärung" des Meldepflichtigen dahingehend hinterfragt wird, ob der erklärte Hauptwohnsitz den in Artikel 6, Absatz 3, B-VG (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) normierten objektiven Merkmalen entspricht. Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher vor allem folgende - nunmehr ausdrücklich in Absatz 8, des Paragraph eins, MeldeG festgeschriebenen - Bestimmungskriterien maßgeblich sind:
Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule und den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Um dem Ziel des Reklamationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG entsprechen zu können, hat die Behörde in ihrer Entscheidung für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Betroffenen als wesentliches Tatbestandsmerkmal eines Hauptwohnsitzes gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG eine Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0939, mwN).Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule und den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Um dem Ziel des Reklamationsverfahrens gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG entsprechen zu können, hat die Behörde in ihrer Entscheidung für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Betroffenen als wesentliches Tatbestandsmerkmal eines Hauptwohnsitzes gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG eine Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0939, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011010261.X01Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014