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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0055 E 25. April 2003 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)Stammrechtssatz
Res iudicata (§ 68 Abs. 1 AVG, der wegen § 1 Abs. 1 DVG 1984 auch im Beschwerdefall gilt, der eine Angelegenheit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land betrifft) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage (1999), Rz 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Die Begründung des Bescheides spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruchs heranzuziehen ist (Hinweis E vom 29. November 1988, Zl. 87/12/0004).Res iudicata (Paragraph 68, Absatz eins, AVG, der wegen Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 auch im Beschwerdefall gilt, der eine Angelegenheit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land betrifft) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage (1999), Rz 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Die Begründung des Bescheides spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruchs heranzuziehen ist (Hinweis E vom 29. November 1988, Zl. 87/12/0004).
Schlagworte
Spruch und Begründung Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011010187.X01Im RIS seit
30.10.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014