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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/01/0144 E 19. September 2013 RS 1Stammrechtssatz
Für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft war die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die (ausdrücklich) von den Antragstellern begehrte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor dem Standesamt (bzw. Standesamtsverband) kam mangels gesetzlicher Grundlage für eine Zuständigkeit des Standesamtes nicht in Betracht. Infolge des ausdrücklichen Antrages kam auch eine Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht in Betracht.Für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft war die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die (ausdrücklich) von den Antragstellern begehrte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor dem Standesamt (bzw. Standesamtsverband) kam mangels gesetzlicher Grundlage für eine Zuständigkeit des Standesamtes nicht in Betracht. Infolge des ausdrücklichen Antrages kam auch eine Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG nicht in Betracht.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011010150.X01Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014