RS Vwgh 2013/9/19 2011/01/0150

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Veröffentlicht am 19.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §6 Abs1;
PStG 1983 §26a Abs1;
PStG 1983 §46 Abs2a;
PStG 1983 §59a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/01/0144 E 19. September 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft war die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die (ausdrücklich) von den Antragstellern begehrte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor dem Standesamt (bzw. Standesamtsverband) kam mangels gesetzlicher Grundlage für eine Zuständigkeit des Standesamtes nicht in Betracht. Infolge des ausdrücklichen Antrages kam auch eine Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht in Betracht.Für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft war die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die (ausdrücklich) von den Antragstellern begehrte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft vor dem Standesamt (bzw. Standesamtsverband) kam mangels gesetzlicher Grundlage für eine Zuständigkeit des Standesamtes nicht in Betracht. Infolge des ausdrücklichen Antrages kam auch eine Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG nicht in Betracht.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011010150.X01

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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