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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Rechtssatz
Das Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 99/13/0078, betraf den Berufsstand der Zahnärzte. Der Verwaltungsgerichtshof sprach darin aus, dass Sekundäreffekte einer erfolgreichen Interessenvertretung der Zahnärzte und Dentisten auf die Förderung der Gesundheitspflege (unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung) eine nur mittelbare Förderung der Allgemeinheit darstellen. Auch in der Vermarktung eines unter Auflagen produzierten Genussmittels kann, selbst wenn man dieses als regionales Kulturgut ansieht, keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit auf kulturellem oder sonstigem gemeinnützigem Gebiet erblickt werden. Dass Produktbotschaften (Kaufempfehlungen) mit Informationen allgemeiner Art (wie gegenständlich über die Region) verbunden und die Interessen der Verbraucher an einem guten Produkt in den Vordergrund gerückt werden, ist im modernen Produktmarketing gang und gäbe, bewirkt aber keine ausschließliche und unmittelbare Förderung der Allgemeinheit iSd §§ 34 ff BAO.Das Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 99/13/0078, betraf den Berufsstand der Zahnärzte. Der Verwaltungsgerichtshof sprach darin aus, dass Sekundäreffekte einer erfolgreichen Interessenvertretung der Zahnärzte und Dentisten auf die Förderung der Gesundheitspflege (unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung) eine nur mittelbare Förderung der Allgemeinheit darstellen. Auch in der Vermarktung eines unter Auflagen produzierten Genussmittels kann, selbst wenn man dieses als regionales Kulturgut ansieht, keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit auf kulturellem oder sonstigem gemeinnützigem Gebiet erblickt werden. Dass Produktbotschaften (Kaufempfehlungen) mit Informationen allgemeiner Art (wie gegenständlich über die Region) verbunden und die Interessen der Verbraucher an einem guten Produkt in den Vordergrund gerückt werden, ist im modernen Produktmarketing gang und gäbe, bewirkt aber keine ausschließliche und unmittelbare Förderung der Allgemeinheit iSd Paragraphen 34, ff BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150117.X03Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017