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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
In der Förderung bestimmter erwerbswirtschaftlicher Interessen liegt kein gemeinnütziger Zweck (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2005/15/0024, sowie grundlegend bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 99/13/0078).In der Förderung bestimmter erwerbswirtschaftlicher Interessen liegt kein gemeinnütziger Zweck vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2005/15/0024, sowie grundlegend bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 99/13/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150117.X02Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017