RS Vwgh 2013/9/19 2010/15/0117

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Veröffentlicht am 19.09.2013
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

In der Förderung bestimmter erwerbswirtschaftlicher Interessen liegt kein gemeinnütziger Zweck (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2005/15/0024, sowie grundlegend bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 99/13/0078).In der Förderung bestimmter erwerbswirtschaftlicher Interessen liegt kein gemeinnütziger Zweck vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2005/15/0024, sowie grundlegend bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 99/13/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150117.X02

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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