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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bekämpft der Berufungswerber bloß den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist in einem solchen Fall Teilrechtskraft eingetreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, Zl. 99/15/0172, mwN). Folglich kann auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nur der Ausspruch über die Strafe bekämpft werden, dies aber auch vom Beschwerdeführer, der keine Berufung erhoben hatte, weil die über ihn verhängte Strafe hinaufgesetzt wurde.Bekämpft der Berufungswerber bloß den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist in einem solchen Fall Teilrechtskraft eingetreten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, Zl. 99/15/0172, mwN). Folglich kann auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nur der Ausspruch über die Strafe bekämpft werden, dies aber auch vom Beschwerdeführer, der keine Berufung erhoben hatte, weil die über ihn verhängte Strafe hinaufgesetzt wurde.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170305.X01Im RIS seit
14.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014