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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/16/0169 E 5. November 2009 RS 2Stammrechtssatz
Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (vgl. etwa die in Walter/Thienel, AVG I2, unter E 148 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab vergleiche etwa die in Walter/Thienel, AVG I2, unter E 148 zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160013.X03Im RIS seit
23.10.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014