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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Gemäß § 73 Abs. 1 AbgEO ermächtigt die Überweisung zur Einziehung, die Entrichtung des im Überweisungsbescheid bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Alle Einwendungen gegen den Bestand (oder die Höhe) der gepfändeten Forderungen, die der Drittschuldner gegenüber dem Abgabepflichtigen hat, sind im Drittschuldnerprozess und nicht mit Berufung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbescheid geltend zu machen (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 73 Rz 14).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AbgEO ermächtigt die Überweisung zur Einziehung, die Entrichtung des im Überweisungsbescheid bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Alle Einwendungen gegen den Bestand (oder die Höhe) der gepfändeten Forderungen, die der Drittschuldner gegenüber dem Abgabepflichtigen hat, sind im Drittschuldnerprozess und nicht mit Berufung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbescheid geltend zu machen vergleiche Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Paragraph 73, Rz 14).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160155.X04Im RIS seit
23.10.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014