RS Vwgh 2013/9/25 2011/16/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2013
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §294;
EO §3 Abs2;
EO §331;
EO §54 Abs1 Z3;
  1. EO § 294 heute
  2. EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 294 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 3 heute
  2. EO § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 3 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

In gerichtlichen Exekutionsverfahren hat das zur Bewilligung berufene Gericht nicht zu prüfen, ob die behauptete Forderung besteht, es sei denn, dass schon aus dem Exekutionsantrag das Gegenteil hervorgeht. Nur wenn schon aus den Angaben des Exekutionsantrags erkennbar ist, dass die gepfändete Forderung nicht besteht, ist der Antrag auf Bewilligung der Exekution abzuweisen (vgl. den Beschluss des OGH vom 25. August 1999, 3 Ob 133/99a, dem zugrunde lag, dass die betreibende Partei im Exekutionsantrag die Behauptung aufgestellt hat, das Konto gehöre zum Vermögen des Verpflichteten. Auf Grundlage des für die Exekutionsbewilligung allein maßgebenden Vorbringens im Exekutionsantrag durfte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete über dieses Konto nicht verfügungsberechtigt und damit nicht Kontoinhaber sei, zumal dies nicht allein deshalb ausgeschlossen war, weil das Konto auf einen anderen Namen lautete. Daher bestand kein Hindernis für die Bewilligung der beantragten Forderungsexekution).In gerichtlichen Exekutionsverfahren hat das zur Bewilligung berufene Gericht nicht zu prüfen, ob die behauptete Forderung besteht, es sei denn, dass schon aus dem Exekutionsantrag das Gegenteil hervorgeht. Nur wenn schon aus den Angaben des Exekutionsantrags erkennbar ist, dass die gepfändete Forderung nicht besteht, ist der Antrag auf Bewilligung der Exekution abzuweisen vergleiche den Beschluss des OGH vom 25. August 1999, 3 Ob 133/99a, dem zugrunde lag, dass die betreibende Partei im Exekutionsantrag die Behauptung aufgestellt hat, das Konto gehöre zum Vermögen des Verpflichteten. Auf Grundlage des für die Exekutionsbewilligung allein maßgebenden Vorbringens im Exekutionsantrag durfte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete über dieses Konto nicht verfügungsberechtigt und damit nicht Kontoinhaber sei, zumal dies nicht allein deshalb ausgeschlossen war, weil das Konto auf einen anderen Namen lautete. Daher bestand kein Hindernis für die Bewilligung der beantragten Forderungsexekution).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160155.X02

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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