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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §294;Rechtssatz
In gerichtlichen Exekutionsverfahren hat das zur Bewilligung berufene Gericht nicht zu prüfen, ob die behauptete Forderung besteht, es sei denn, dass schon aus dem Exekutionsantrag das Gegenteil hervorgeht. Nur wenn schon aus den Angaben des Exekutionsantrags erkennbar ist, dass die gepfändete Forderung nicht besteht, ist der Antrag auf Bewilligung der Exekution abzuweisen (vgl. den Beschluss des OGH vom 25. August 1999, 3 Ob 133/99a, dem zugrunde lag, dass die betreibende Partei im Exekutionsantrag die Behauptung aufgestellt hat, das Konto gehöre zum Vermögen des Verpflichteten. Auf Grundlage des für die Exekutionsbewilligung allein maßgebenden Vorbringens im Exekutionsantrag durfte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete über dieses Konto nicht verfügungsberechtigt und damit nicht Kontoinhaber sei, zumal dies nicht allein deshalb ausgeschlossen war, weil das Konto auf einen anderen Namen lautete. Daher bestand kein Hindernis für die Bewilligung der beantragten Forderungsexekution).In gerichtlichen Exekutionsverfahren hat das zur Bewilligung berufene Gericht nicht zu prüfen, ob die behauptete Forderung besteht, es sei denn, dass schon aus dem Exekutionsantrag das Gegenteil hervorgeht. Nur wenn schon aus den Angaben des Exekutionsantrags erkennbar ist, dass die gepfändete Forderung nicht besteht, ist der Antrag auf Bewilligung der Exekution abzuweisen vergleiche den Beschluss des OGH vom 25. August 1999, 3 Ob 133/99a, dem zugrunde lag, dass die betreibende Partei im Exekutionsantrag die Behauptung aufgestellt hat, das Konto gehöre zum Vermögen des Verpflichteten. Auf Grundlage des für die Exekutionsbewilligung allein maßgebenden Vorbringens im Exekutionsantrag durfte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete über dieses Konto nicht verfügungsberechtigt und damit nicht Kontoinhaber sei, zumal dies nicht allein deshalb ausgeschlossen war, weil das Konto auf einen anderen Namen lautete. Daher bestand kein Hindernis für die Bewilligung der beantragten Forderungsexekution).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160155.X02Im RIS seit
23.10.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014