RS Vwgh 2013/9/25 2011/16/0155

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Veröffentlicht am 25.09.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §65;
  1. AbgEO § 65 heute
  2. AbgEO § 65 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 65 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. AbgEO § 65 gültig von 01.08.1992 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 65 gültig von 01.01.1950 bis 31.07.1992

Rechtssatz

Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber kann nur im Streit zwischen dem Überweisungsgläubiger (hier dem Bund) und dem Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ginge die Exekution ins Leere. Eine Verletzung von Rechten des Drittschuldners durch das Drittverbot ist für diesen Fall nicht denkbar. Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, 90/14/0020, und Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65 Rz 8 und Rz 19).Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber kann nur im Streit zwischen dem Überweisungsgläubiger (hier dem Bund) und dem Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ginge die Exekution ins Leere. Eine Verletzung von Rechten des Drittschuldners durch das Drittverbot ist für diesen Fall nicht denkbar. Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, 90/14/0020, und Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Paragraph 65, Rz 8 und Rz 19).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160155.X01

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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