Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §30;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/17/0215 E 26. September 2013 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil durch die Gerichte die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil durch die Gerichte die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen habe vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170216.X01Im RIS seit
17.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014