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60/01 ArbeitsvertragsrechtRechtssatz
Die Regeln des § 9 ArbVG zur Klärung der Frage, welcher Kollektivvertrag auf ein konkretes Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden hat, setzen nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass der Arbeitgeber "mehrfach kollektivvertragsangehörig ist" (Hinweis: E vom 29. Juni 2005, 2001/08/0129).Die Regeln des Paragraph 9, ArbVG zur Klärung der Frage, welcher Kollektivvertrag auf ein konkretes Arbeitsverhältnis Anwendung zu finden hat, setzen nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass der Arbeitgeber "mehrfach kollektivvertragsangehörig ist" (Hinweis: E vom 29. Juni 2005, 2001/08/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110176.X02Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014