Index
50/01 GewerbeordnungNorm
AVRAG 1993 §7b Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 15. Mai 2013, 2010/08/0208 unter Bezugnahme auf die jeweiligen Berufsausbildungsvorschriften ausgeführt hat, dass Spachtelarbeiten sowohl von Malern und Anstreichern als auch von Stuckateuren und Trockenausbauern (und im Übrigen auch von auf Spachtelarbeiten spezialisierten Unternehmen) ausgeübt werden können. Entscheidend ist, dass die Behörde aufgrund der von ihr durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der zeugenschaftlichen Vernehmung eines österreichweit tätigen Bauunternehmens, zur Abgrenzung der Maler von den Gipsern festgestellt hat, dass Spachtelarbeiten mit einer Materialstärke bis 3 mm üblicherweise an Maler, hingegen Spachtelarbeiten ab 5 mm an Gipser vergeben würden und dass man für das Verspachteln von (wie gegenständlich) Betonwänden üblicherweise eine Materialstärke von maximal 3 mm benötige. Damit hat die Behörde die Zuordnung der gegenständlichen Spachtelarbeiten als Malerarbeiten unter Bedachtnahme auf die im beteiligten gewerblichen Kreis (hier insbesondere Bauunternehmen) bestehende Anschauung vorgenommen. Dass die Behörde bei der Zuordnung der in Rede stehenden Tätigkeiten (Spachtelarbeiten) zu einem bestimmten Gewerbe (hier: dem Gewerbe der Maler und Anstreicher) auf die konkreten Arbeitsvorgänge (Anbringung bestimmter Schichtstärken) sowie auf die Anschauung der beteiligten gewerblichen Kreise abgestellt hat, entspricht dem Gesetz (vgl. ausdrücklich § 29 zweiter Satz GewO 1994).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 15. Mai 2013, 2010/08/0208 unter Bezugnahme auf die jeweiligen Berufsausbildungsvorschriften ausgeführt hat, dass Spachtelarbeiten sowohl von Malern und Anstreichern als auch von Stuckateuren und Trockenausbauern (und im Übrigen auch von auf Spachtelarbeiten spezialisierten Unternehmen) ausgeübt werden können. Entscheidend ist, dass die Behörde aufgrund der von ihr durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der zeugenschaftlichen Vernehmung eines österreichweit tätigen Bauunternehmens, zur Abgrenzung der Maler von den Gipsern festgestellt hat, dass Spachtelarbeiten mit einer Materialstärke bis 3 mm üblicherweise an Maler, hingegen Spachtelarbeiten ab 5 mm an Gipser vergeben würden und dass man für das Verspachteln von (wie gegenständlich) Betonwänden üblicherweise eine Materialstärke von maximal 3 mm benötige. Damit hat die Behörde die Zuordnung der gegenständlichen Spachtelarbeiten als Malerarbeiten unter Bedachtnahme auf die im beteiligten gewerblichen Kreis (hier insbesondere Bauunternehmen) bestehende Anschauung vorgenommen. Dass die Behörde bei der Zuordnung der in Rede stehenden Tätigkeiten (Spachtelarbeiten) zu einem bestimmten Gewerbe (hier: dem Gewerbe der Maler und Anstreicher) auf die konkreten Arbeitsvorgänge (Anbringung bestimmter Schichtstärken) sowie auf die Anschauung der beteiligten gewerblichen Kreise abgestellt hat, entspricht dem Gesetz vergleiche ausdrücklich Paragraph 29, zweiter Satz GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110176.X01Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014