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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat eine Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 35 Abs. 1 VwGG gar nicht stattgefunden, weil schon infolge Nichtverbesserung der abgetretenen Beschwerde die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Schon aus diesem Grund kommt die Anwendung des § 51 VwGG nicht in Betracht. Im Übrigen sind der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mangels Einleitung des Vorverfahrens keine Kosten, mithin kein Aufwand im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGG, erwachsen. Sollte der Antrag der belangten Behörde in Wahrheit darauf abzielen, zumindest einen teilweisen Ersatz des ihr im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof verzeichneten Aufwands zu erreichen, ist sie auf die hg. Judikatur zu verweisen, derzufolge bereits in der an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift verzeichnete Kosten eines allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 1 VwGG selbst zu tragen sind, wenn die abgetretene Beschwerde vor der Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wurde (Hinweis Beschlüsse vom 11. September 1975,1214/75 (= Slg. Nr. 4878/F), und vom 21. Mai 1979, 0869/79).Im Beschwerdefall hat eine Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 35, Absatz eins, VwGG gar nicht stattgefunden, weil schon infolge Nichtverbesserung der abgetretenen Beschwerde die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Schon aus diesem Grund kommt die Anwendung des Paragraph 51, VwGG nicht in Betracht. Im Übrigen sind der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mangels Einleitung des Vorverfahrens keine Kosten, mithin kein Aufwand im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG, erwachsen. Sollte der Antrag der belangten Behörde in Wahrheit darauf abzielen, zumindest einen teilweisen Ersatz des ihr im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof verzeichneten Aufwands zu erreichen, ist sie auf die hg. Judikatur zu verweisen, derzufolge bereits in der an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift verzeichnete Kosten eines allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG selbst zu tragen sind, wenn die abgetretene Beschwerde vor der Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wurde (Hinweis Beschlüsse vom 11. September 1975,1214/75 (= Slg. Nr. 4878/F), und vom 21. Mai 1979, 0869/79).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110154.X01Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014