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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Es obliegt jeder Behörde, im Rahmen eines bei ihr anhängigen Bewilligungsverfahrens zu prüfen, wem in diesem Verfahren Parteistellung zukommt. Dazu zählt in einem wasserrechtlichen Verfahren die Prüfung aufrechter Wasserbenutzungsrechte und die Möglichkeit deren Beeinträchtigung durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Projekt.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070092.X06Im RIS seit
05.11.2013Zuletzt aktualisiert am
28.11.2014