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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Befinden sich die hölzerne Wasserzulaufrinne, das Laufrad und der hölzerne Wellenbaum in einem sehr maroden bzw morschen Zustand - bei diesen Teilen handelt es sich um Teile einer Mühle, ohne die diese nicht betrieben werden kann, so gelten diese Teile daher als "wesentliche Teile der Anlage" iSd § 27 Abs. 1 lit g WRG 1959 (Hinweis E 30. Oktober 2008, 2005/07/0156).Befinden sich die hölzerne Wasserzulaufrinne, das Laufrad und der hölzerne Wellenbaum in einem sehr maroden bzw morschen Zustand - bei diesen Teilen handelt es sich um Teile einer Mühle, ohne die diese nicht betrieben werden kann, so gelten diese Teile daher als "wesentliche Teile der Anlage" iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 (Hinweis E 30. Oktober 2008, 2005/07/0156).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070092.X04Im RIS seit
05.11.2013Zuletzt aktualisiert am
28.11.2014