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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile wieder zu ersetzen, mag in der Regel bestehen. Doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht (Hinweis E 10. Dezember 1985, 85/07/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070092.X03Im RIS seit
05.11.2013Zuletzt aktualisiert am
28.11.2014