RS Vwgh 2013/9/26 2013/07/0092

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Veröffentlicht am 26.09.2013
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile wieder zu ersetzen, mag in der Regel bestehen. Doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht (Hinweis E 10. Dezember 1985, 85/07/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070092.X03

Im RIS seit

05.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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