RS Vwgh 2013/9/26 2013/07/0092

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Veröffentlicht am 26.09.2013
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0005 E 18. Februar 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die Wiederinstandsetzung einer Anlage erst nach Ablauf des in § 27 Abs 1 lit g WRG angeführten Zeitraumes und somit nach Eintritt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen worden, so kann einer Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der nachträglichen Wiederinstandsetzung der Anlage keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs 1 lit g WRG beigemessen hat.Ist die Wiederinstandsetzung einer Anlage erst nach Ablauf des in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG angeführten Zeitraumes und somit nach Eintritt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen worden, so kann einer Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der nachträglichen Wiederinstandsetzung der Anlage keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG beigemessen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070092.X02

Im RIS seit

05.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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