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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0005 E 18. Februar 1992 RS 2Stammrechtssatz
Ist die Wiederinstandsetzung einer Anlage erst nach Ablauf des in § 27 Abs 1 lit g WRG angeführten Zeitraumes und somit nach Eintritt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen worden, so kann einer Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der nachträglichen Wiederinstandsetzung der Anlage keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs 1 lit g WRG beigemessen hat.Ist die Wiederinstandsetzung einer Anlage erst nach Ablauf des in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG angeführten Zeitraumes und somit nach Eintritt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen worden, so kann einer Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der nachträglichen Wiederinstandsetzung der Anlage keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG beigemessen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070092.X02Im RIS seit
05.11.2013Zuletzt aktualisiert am
28.11.2014