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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Adressat des in § 29 Abs. 1 WRG 1959 genannten Feststellungsbescheides ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (§ 22 WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war.Adressat des in Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 genannten Feststellungsbescheides ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (Paragraph 22, WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070092.X01Im RIS seit
05.11.2013Zuletzt aktualisiert am
28.11.2014