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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/06/0076 E 24. Jänner 2013 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG u. a. auch dann gegeben ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können.Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 10, VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG u. a. auch dann gegeben ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070083.X02Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014