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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0073 E 12. Mai 1992 RS 2Stammrechtssatz
Die belangte Behörde hat auch zu Recht die Auffassung vertreten, daß dem Vollstreckungsverfahren nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus § 31 VStG eine Vollstreckungsverjährung analog ableiten will, so übersieht er, daß die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind und eine analoge Anwendung im Vollstreckungsverfahren bezüglich baupolizeilicher Aufträge nicht in Betracht kommt.Die belangte Behörde hat auch zu Recht die Auffassung vertreten, daß dem Vollstreckungsverfahren nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus Paragraph 31, VStG eine Vollstreckungsverjährung analog ableiten will, so übersieht er, daß die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind und eine analoge Anwendung im Vollstreckungsverfahren bezüglich baupolizeilicher Aufträge nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070083.X01Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014