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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 spricht vom "Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung." Zwar weisen versiegelte Freiflächen auch keine Gründeckung auf, sie stellen aber zweifelsfrei keine landwirtschaftlichen Nutzflächen dar, die gedüngt werden. Schon deshalb lässt sich in Bezug auf den Zustand auf einem solchen Grundstück keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 ableiten.Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 spricht vom "Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung." Zwar weisen versiegelte Freiflächen auch keine Gründeckung auf, sie stellen aber zweifelsfrei keine landwirtschaftlichen Nutzflächen dar, die gedüngt werden. Schon deshalb lässt sich in Bezug auf den Zustand auf einem solchen Grundstück keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 ableiten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070077.X02Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014