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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §364c;Rechtssatz
Ist jemand nicht Grundeigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Hausbrunnen befindet, so ist selbst dann, wenn diese Person ein dingliches Recht auf Nutzung des Hausbrunnens iSd § 5 Abs. 2 WRG 1959 hat, die gesetzliche Beschränkung einer solchen Nutzungsbefugnis durch § 10 WRG 1959 zu beachten. Demnach käme dieser Person kein Recht zur bewilligungsfreien Benutzung des Grundwassers nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 zu (Hinweis E 22. April 2010, 2008/07/0099); sie benötigt vielmehr diesbezüglich eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 10 Abs. 2 WRG 1959. Ohne diese Bewilligung erfolgt die Nutzung des Hausbrunnens daher nicht auf Grundlage des § 5 Abs. 2 WRG 1959 und stellt auch keine rechtmäßig geübte Wassernutzung dar, sodass auf Grundlage des § 12 Abs. 2 WRG 1959 keine Parteistellung dieser Person begründet werden kann.Ist jemand nicht Grundeigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Hausbrunnen befindet, so ist selbst dann, wenn diese Person ein dingliches Recht auf Nutzung des Hausbrunnens iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 hat, die gesetzliche Beschränkung einer solchen Nutzungsbefugnis durch Paragraph 10, WRG 1959 zu beachten. Demnach käme dieser Person kein Recht zur bewilligungsfreien Benutzung des Grundwassers nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 zu (Hinweis E 22. April 2010, 2008/07/0099); sie benötigt vielmehr diesbezüglich eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959. Ohne diese Bewilligung erfolgt die Nutzung des Hausbrunnens daher nicht auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und stellt auch keine rechtmäßig geübte Wassernutzung dar, sodass auf Grundlage des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 keine Parteistellung dieser Person begründet werden kann.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070074.X03Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017