RS Vwgh 2013/9/26 2013/07/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2013
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §364c;
AVG §8 impl;
AVG §8;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ist jemand nicht Grundeigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Hausbrunnen befindet, so ist selbst dann, wenn diese Person ein dingliches Recht auf Nutzung des Hausbrunnens iSd § 5 Abs. 2 WRG 1959 hat, die gesetzliche Beschränkung einer solchen Nutzungsbefugnis durch § 10 WRG 1959 zu beachten. Demnach käme dieser Person kein Recht zur bewilligungsfreien Benutzung des Grundwassers nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 zu (Hinweis E 22. April 2010, 2008/07/0099); sie benötigt vielmehr diesbezüglich eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 10 Abs. 2 WRG 1959. Ohne diese Bewilligung erfolgt die Nutzung des Hausbrunnens daher nicht auf Grundlage des § 5 Abs. 2 WRG 1959 und stellt auch keine rechtmäßig geübte Wassernutzung dar, sodass auf Grundlage des § 12 Abs. 2 WRG 1959 keine Parteistellung dieser Person begründet werden kann.Ist jemand nicht Grundeigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Hausbrunnen befindet, so ist selbst dann, wenn diese Person ein dingliches Recht auf Nutzung des Hausbrunnens iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 hat, die gesetzliche Beschränkung einer solchen Nutzungsbefugnis durch Paragraph 10, WRG 1959 zu beachten. Demnach käme dieser Person kein Recht zur bewilligungsfreien Benutzung des Grundwassers nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 zu (Hinweis E 22. April 2010, 2008/07/0099); sie benötigt vielmehr diesbezüglich eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959. Ohne diese Bewilligung erfolgt die Nutzung des Hausbrunnens daher nicht auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und stellt auch keine rechtmäßig geübte Wassernutzung dar, sodass auf Grundlage des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 keine Parteistellung dieser Person begründet werden kann.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070074.X03

Im RIS seit

31.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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