Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §364c;Rechtssatz
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB wirkt nur dann gegen Dritte, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. Ein so verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot macht verbotswidrige Verfügungen unwirksam und gibt unter Umständen einen Löschungsanspruch gegen Dritte. Die Dinglichkeit wirkt sich somit in der Absolutheit des Rechtes aus. Aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot allein erfließt jedoch kein Nutzungsrecht an der Sache (vgl. E 14. März 2012, 2010/04/0143).Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB wirkt nur dann gegen Dritte, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. Ein so verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot macht verbotswidrige Verfügungen unwirksam und gibt unter Umständen einen Löschungsanspruch gegen Dritte. Die Dinglichkeit wirkt sich somit in der Absolutheit des Rechtes aus. Aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot allein erfließt jedoch kein Nutzungsrecht an der Sache vergleiche E 14. März 2012, 2010/04/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070074.X02Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017