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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §37 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0049 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/07/0048 E 26. September 2013Rechtssatz
Die Verpflichtung, die Btriebszeiten einzuhalten, wurde im Bescheid des LH auf der Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 3 AWG 2002 als eine von mehreren betrieblichen Maßnahmen und somit als Bestandteil des Sanierungskonzeptes neuerlich verpflichtend vorgeschrieben; sie stellt einen Teil der die lärmintensiven Zeiten betreffenden umfangreichen betrieblichen Maßnahmen dar, die allesamt Gegenstand des Sanierungskonzeptes sind, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, es handle sich dabei lediglich um eine Wiederholung einer bereits bestehenden Auflage. Findet sich die Vorschreibung der Betriebszeiten im Bescheid des LH zum einen als Teil der Bewilligung des Sanierungskonzeptes und zum anderen als Gegenstand einer auf § 62 Abs. 3 AWG 2002 gestützten ausdrücklichen Anordnung, so geht die Bestrafung wegen der Nichteinhaltung der Betriebszeiten nach § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 (Nichterfüllung eines Auftrages nach § 62 Abs. 3 AWG 2002) einer Bestrafung wegen der Übertretung einer Bescheidvorschreibung nach § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 vor. Die Nichteinhaltung der Betriebszeiten wäre daher richtigerweise nach § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 zu bestrafen gewesen (vgl. E 26. September 2013, 2013/07/0046).Die Verpflichtung, die Btriebszeiten einzuhalten, wurde im Bescheid des LH auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 als eine von mehreren betrieblichen Maßnahmen und somit als Bestandteil des Sanierungskonzeptes neuerlich verpflichtend vorgeschrieben; sie stellt einen Teil der die lärmintensiven Zeiten betreffenden umfangreichen betrieblichen Maßnahmen dar, die allesamt Gegenstand des Sanierungskonzeptes sind, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, es handle sich dabei lediglich um eine Wiederholung einer bereits bestehenden Auflage. Findet sich die Vorschreibung der Betriebszeiten im Bescheid des LH zum einen als Teil der Bewilligung des Sanierungskonzeptes und zum anderen als Gegenstand einer auf Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 gestützten ausdrücklichen Anordnung, so geht die Bestrafung wegen der Nichteinhaltung der Betriebszeiten nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002 (Nichterfüllung eines Auftrages nach Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002) einer Bestrafung wegen der Übertretung einer Bescheidvorschreibung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 vor. Die Nichteinhaltung der Betriebszeiten wäre daher richtigerweise nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002 zu bestrafen gewesen vergleiche E 26. September 2013, 2013/07/0046).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070047.X05Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017