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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §37 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0049 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/07/0048 E 26. September 2013Rechtssatz
Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach § 37 findet sich in § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002. Darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs 1 AWG 2002 eingeholt zu haben.Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 37, findet sich in Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002. Darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 eingeholt zu haben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070047.X04Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017