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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Ansicht, dass § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 nur die Nichteinhaltung von Auflagen betreffe, nicht jedoch die verspätete Erfüllung derselben, ist entgegenzuhalten, dass allein der Tatzeitpunkt relevant ist. Auf eine spätere Erfüllung der Vorschreibungen kommt es nicht an.Der Ansicht, dass Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002 nur die Nichteinhaltung von Auflagen betreffe, nicht jedoch die verspätete Erfüllung derselben, ist entgegenzuhalten, dass allein der Tatzeitpunkt relevant ist. Auf eine spätere Erfüllung der Vorschreibungen kommt es nicht an.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070046.X03Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014