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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §62 Abs2;Rechtssatz
Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Missachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 44a Z 2 VStG (vgl E 23.Februar 2006, 2003/07/0056). Diese Anforderung gilt ebenfalls für die Bestimmung des § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002, die auf näher zu konkretisierende Anordnungen oder Aufträge gemäß § 62 Abs 2, 2a, 2b, 3, 6 oder 7 AWG 2002 verweist. Auch hier ist eine Konkretisierung durch Bezeichnung des konkreten Auftrags notwendig, um dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen.Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Missachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG vergleiche E 23.Februar 2006, 2003/07/0056). Diese Anforderung gilt ebenfalls für die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002, die auf näher zu konkretisierende Anordnungen oder Aufträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, 6, oder 7 AWG 2002 verweist. Auch hier ist eine Konkretisierung durch Bezeichnung des konkreten Auftrags notwendig, um dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu entsprechen.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070046.X01Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014