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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die angefochtene Entscheidung zu bekämpfen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (Hinweis E vom 22. Juni 2010, 2007/11/0113, mwN).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110050.X01Im RIS seit
25.10.2013Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016