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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 2001 §6 Abs5 Z1;Rechtssatz
Die Erläuterungen (RV 949 BlgNR XXII GP) zum WehrRÄG 2005 begründen den Entfall des Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit (und erkennbar ebenso wegen der Geburt eines Kindes) zwar mit "sozialen Erwägungen". Dass diese sozialen Erwägungen erst mit dem Ablauf des sechsten Monates des Ausbildungsdienstes einzusetzen hätten, ist den Erläuterungen aber nicht zu entnehmen. Ausdrücklich weisen die zitierten Materialien jedoch darauf hin, dass die Pflicht zur Leistung des Erstattungsbetrages zur "Vermeidung von Missbrauch" (der Wehrpflichtige leistet den besser dotierten Ausbildungsdienst, beendet diesen aber vor der oder mit der Beendigung der Dauer der Wehrpflicht) dienen soll. Da es sich in den Fällen des § 6 Abs. 5 Z. 1 bis 3 HGG 2001 von vornherein nicht um Fälle der missbräuchlichen vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes handelt, besteht auch kein Anlass, die Z. 2 (entgegen dem Gesetzeswortlaut) auf jene Fälle zu reduzieren, in denen der Ausbildungsdienst bereits sechs Monate gedauert hat.Die Erläuterungen Regierungsvorlage 949 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode zum WehrRÄG 2005 begründen den Entfall des Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit (und erkennbar ebenso wegen der Geburt eines Kindes) zwar mit "sozialen Erwägungen". Dass diese sozialen Erwägungen erst mit dem Ablauf des sechsten Monates des Ausbildungsdienstes einzusetzen hätten, ist den Erläuterungen aber nicht zu entnehmen. Ausdrücklich weisen die zitierten Materialien jedoch darauf hin, dass die Pflicht zur Leistung des Erstattungsbetrages zur "Vermeidung von Missbrauch" (der Wehrpflichtige leistet den besser dotierten Ausbildungsdienst, beendet diesen aber vor der oder mit der Beendigung der Dauer der Wehrpflicht) dienen soll. Da es sich in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 HGG 2001 von vornherein nicht um Fälle der missbräuchlichen vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes handelt, besteht auch kein Anlass, die Ziffer 2, (entgegen dem Gesetzeswortlaut) auf jene Fälle zu reduzieren, in denen der Ausbildungsdienst bereits sechs Monate gedauert hat.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110047.X03Im RIS seit
25.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017