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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 2001 §6 Abs4 Z1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 6 HGG 2001 ergibt sich, dass zwar die Höhe des - zu leistenden - Erstattungsbetrages gemäß Abs. 4 leg. cit. davon abhängt, ob der (gemäß § 37 Abs. 1 WehrG 2001 grundsätzlich zwölf Monate dauernde) Ausbildungsdienst vor Ablauf des sechsten Monates (Z. 1) oder erst danach (Z. 2) vorzeitig beendet wird. Demgegenüber wird im § 6 Abs. 5 HGG 2001 hinsichtlich der dort genannten drei Ausnahmefälle von der Erstattungspflicht nicht nach der Dauer des bereits geleisteten Ausbildungsdienstes differenziert. Vielmehr normiert diese Bestimmung unter den dort genannten Voraussetzungen die Nichtanwendbarkeit des "Abs. 4" schlechthin, somit also auch den Entfall der Erstattungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 HGG 2001 bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes innerhalb von sechs Monaten.Aus dem Wortlaut des Paragraph 6, HGG 2001 ergibt sich, dass zwar die Höhe des - zu leistenden - Erstattungsbetrages gemäß Absatz 4, leg. cit. davon abhängt, ob der (gemäß Paragraph 37, Absatz eins, WehrG 2001 grundsätzlich zwölf Monate dauernde) Ausbildungsdienst vor Ablauf des sechsten Monates (Ziffer eins,) oder erst danach (Ziffer 2,) vorzeitig beendet wird. Demgegenüber wird im Paragraph 6, Absatz 5, HGG 2001 hinsichtlich der dort genannten drei Ausnahmefälle von der Erstattungspflicht nicht nach der Dauer des bereits geleisteten Ausbildungsdienstes differenziert. Vielmehr normiert diese Bestimmung unter den dort genannten Voraussetzungen die Nichtanwendbarkeit des "Abs. 4" schlechthin, somit also auch den Entfall der Erstattungspflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, HGG 2001 bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes innerhalb von sechs Monaten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110047.X02Im RIS seit
25.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017