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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 2001 §6 Abs5 Z2;Rechtssatz
§ 6 Abs. 5 Z. 2 HGG 2001 unterscheidet nicht danach, ob der Ausbildungsdienst freiwillig von einer Frau oder von einem männlichen Wehrpflichtigen geleistet und vorzeitig beendet wurde. Da § 6 Abs. 5 Z. 2 HGG 2001 auf § 38b Abs. 5 WehrG 2001 verweist und die letztgenannte Norm Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige (also Männer) betreffend die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen einer erfolgten Geburt regelt, ist davon auszugehen, dass gemäß § 6 Abs. 5 Z. 2 HGG 2001 auch wehrpflichtige Männer von der Leistung des Erstattungsbetrages entbunden sind, wenn sie wegen der erfolgten Geburt ihres Kindes den Ausbildungsdienst vorzeitig beenden. Dies kommt im Übrigen auch durch die Gesetzesmaterialien zum Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (RV 949 BlgNR XXII. GP) zum Ausdruck, nach denen eine Gleichstellung von den Ausbildungsdienst leistenden Frauen und Männern angestrebt sei.Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, HGG 2001 unterscheidet nicht danach, ob der Ausbildungsdienst freiwillig von einer Frau oder von einem männlichen Wehrpflichtigen geleistet und vorzeitig beendet wurde. Da Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, HGG 2001 auf Paragraph 38 b, Absatz 5, WehrG 2001 verweist und die letztgenannte Norm Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige (also Männer) betreffend die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen einer erfolgten Geburt regelt, ist davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, HGG 2001 auch wehrpflichtige Männer von der Leistung des Erstattungsbetrages entbunden sind, wenn sie wegen der erfolgten Geburt ihres Kindes den Ausbildungsdienst vorzeitig beenden. Dies kommt im Übrigen auch durch die Gesetzesmaterialien zum Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 Regierungsvorlage 949 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, nach denen eine Gleichstellung von den Ausbildungsdienst leistenden Frauen und Männern angestrebt sei.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110047.X01Im RIS seit
25.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017