RS Vwgh 2013/9/26 2011/11/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/01 Wehrrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §6 Abs5 Z2;
VwRallg;
WehrG 2001 §38b Abs5;
WehrRÄG 2005;
  1. HGG 2001 § 6 heute
  2. HGG 2001 § 6 gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2021
  3. HGG 2001 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. HGG 2001 § 6 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. HGG 2001 § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  6. HGG 2001 § 6 gültig von 01.12.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  7. HGG 2001 § 6 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002

Rechtssatz

§ 6 Abs. 5 Z. 2 HGG 2001 unterscheidet nicht danach, ob der Ausbildungsdienst freiwillig von einer Frau oder von einem männlichen Wehrpflichtigen geleistet und vorzeitig beendet wurde. Da § 6 Abs. 5 Z. 2 HGG 2001 auf § 38b Abs. 5 WehrG 2001 verweist und die letztgenannte Norm Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige (also Männer) betreffend die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen einer erfolgten Geburt regelt, ist davon auszugehen, dass gemäß § 6 Abs. 5 Z. 2 HGG 2001 auch wehrpflichtige Männer von der Leistung des Erstattungsbetrages entbunden sind, wenn sie wegen der erfolgten Geburt ihres Kindes den Ausbildungsdienst vorzeitig beenden. Dies kommt im Übrigen auch durch die Gesetzesmaterialien zum Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (RV 949 BlgNR XXII. GP) zum Ausdruck, nach denen eine Gleichstellung von den Ausbildungsdienst leistenden Frauen und Männern angestrebt sei.Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, HGG 2001 unterscheidet nicht danach, ob der Ausbildungsdienst freiwillig von einer Frau oder von einem männlichen Wehrpflichtigen geleistet und vorzeitig beendet wurde. Da Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, HGG 2001 auf Paragraph 38 b, Absatz 5, WehrG 2001 verweist und die letztgenannte Norm Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige (also Männer) betreffend die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen einer erfolgten Geburt regelt, ist davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, HGG 2001 auch wehrpflichtige Männer von der Leistung des Erstattungsbetrages entbunden sind, wenn sie wegen der erfolgten Geburt ihres Kindes den Ausbildungsdienst vorzeitig beenden. Dies kommt im Übrigen auch durch die Gesetzesmaterialien zum Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 Regierungsvorlage 949 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, nach denen eine Gleichstellung von den Ausbildungsdienst leistenden Frauen und Männern angestrebt sei.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011110047.X01

Im RIS seit

25.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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