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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a;Rechtssatz
Anlass für ein Vorgehen nach § 27 Abs 4 WRG 1959 ist ein wiederholtes Fehlverhalten eines Konsensinhabers, das insgesamt auf eine in Bezug auf wasserrechtlich geschützte Güter "schädliche Neigung" schließen lässt.Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 ist ein wiederholtes Fehlverhalten eines Konsensinhabers, das insgesamt auf eine in Bezug auf wasserrechtlich geschützte Güter "schädliche Neigung" schließen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070187.X02Im RIS seit
06.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017