Index
L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Erhebt ein nach außen schlechthin vertretungsbefugter Obmann im Namen einer Güterweggenossenschaft (oder etwa einer Agrargemeinschaft) eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und betraut er mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem eine gegenteilige oder etwa keine Beschlussfassung des zuständigen Genossenschaftsorgans (agrargemeinschaftlichen Organs) im Innenverhältnis zugrunde gelegen ist, in einem solchen Fall nicht zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (vgl. E 28. April 2011, 2009/07/0124).Erhebt ein nach außen schlechthin vertretungsbefugter Obmann im Namen einer Güterweggenossenschaft (oder etwa einer Agrargemeinschaft) eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und betraut er mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem eine gegenteilige oder etwa keine Beschlussfassung des zuständigen Genossenschaftsorgans (agrargemeinschaftlichen Organs) im Innenverhältnis zugrunde gelegen ist, in einem solchen Fall nicht zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen vergleiche E 28. April 2011, 2009/07/0124).
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070121.X01Im RIS seit
01.11.2013Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014