Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §15 Abs1 idF 2006/I/034;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0101 2011/07/0098Rechtssatz
§ 73 Abs. 1 AWG 2002 stellt nicht nur auf höchstpersönliche Vorgänge ab, sondern vermag auch ein Veranlassen bzw. In-Auftrag-Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen, doch ist es für einen Behandlungsauftrag nach dieser Gesetzesbestimmung Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Dass die Firmen jeweils ein anderes Unternehmen mit dem Gebäudeabbruch bzw. der Entsorgung der Abfallmaterialien beauftragt und somit insoweit die Tätigkeit des Subunternehmers veranlasst (mitveranlasst) haben, reicht für die Begründung einer Haftung nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 nach der Rechtslage vor der AWGNov 2010 nicht aus. Ob die Firmen Besitzer der Abfallmaterialien gewesen sind, ist insofern unbeachtlich, als sie eine fortdauernde Verantwortlichkeit in der Kette der Abfallbesitzer in der Form, dass sie für spätere Übertretungen im Rahmen des § 73 Abs. 1 legcit herangezogen werden könnten, gerade nicht trifft (vgl. E 22. März 2012, 2010/07/0007). (Hier: Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die jeweilige Auftraggeberin die jeweilige Auftragnehmerin angewiesen hat, die Materialien auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Grundstücke abzulagern oder dort zu entsorgen, oder die Auswahl dieser Grundstücke vorgenommen hat.)Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 stellt nicht nur auf höchstpersönliche Vorgänge ab, sondern vermag auch ein Veranlassen bzw. In-Auftrag-Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen, doch ist es für einen Behandlungsauftrag nach dieser Gesetzesbestimmung Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Dass die Firmen jeweils ein anderes Unternehmen mit dem Gebäudeabbruch bzw. der Entsorgung der Abfallmaterialien beauftragt und somit insoweit die Tätigkeit des Subunternehmers veranlasst (mitveranlasst) haben, reicht für die Begründung einer Haftung nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 nach der Rechtslage vor der AWGNov 2010 nicht aus. Ob die Firmen Besitzer der Abfallmaterialien gewesen sind, ist insofern unbeachtlich, als sie eine fortdauernde Verantwortlichkeit in der Kette der Abfallbesitzer in der Form, dass sie für spätere Übertretungen im Rahmen des Paragraph 73, Absatz eins, legcit herangezogen werden könnten, gerade nicht trifft vergleiche E 22. März 2012, 2010/07/0007). (Hier: Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die jeweilige Auftraggeberin die jeweilige Auftragnehmerin angewiesen hat, die Materialien auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Grundstücke abzulagern oder dort zu entsorgen, oder die Auswahl dieser Grundstücke vorgenommen hat.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070095.X02Im RIS seit
06.11.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014