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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §15 Abs1 idF 2006/I/034;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0101 2011/07/0098Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0007 E 22. März 2012 RS 2Stammrechtssatz
§ 73 Abs. 1 AWG 2002 knüpft nicht an jede Verletzung des AWG 2002 an, sondern nennt (taxativ) nur bestimmte dem Gesetz widersprechende Handlungen. Nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln. Die Übergabe an einen unbefugten Sammler/Behandler ist nach dieser Bestimmung nicht erfasst.Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 knüpft nicht an jede Verletzung des AWG 2002 an, sondern nennt (taxativ) nur bestimmte dem Gesetz widersprechende Handlungen. Nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln. Die Übergabe an einen unbefugten Sammler/Behandler ist nach dieser Bestimmung nicht erfasst.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070095.X01Im RIS seit
06.11.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014