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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §39 Abs1 Z4;Rechtssatz
§ 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 stellt nicht auf das Anschluss- oder Benützungsrecht gemäß § 53c EisenbahnG 1957, sondern auf die Zustimmung des Eigentümers der von der Abfallbehandlungsanlage betroffenen Liegenschaft ab, die - hier: durch bauliche Maßnahmen -Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 stellt nicht auf das Anschluss- oder Benützungsrecht gemäß Paragraph 53 c, EisenbahnG 1957, sondern auf die Zustimmung des Eigentümers der von der Abfallbehandlungsanlage betroffenen Liegenschaft ab, die - hier: durch bauliche Maßnahmen -
von der Behandlungsanlage in Anspruch genommen werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070094.X03Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016