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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §38 Abs1a;Rechtssatz
Eine Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs 3 EisenbahnG 1957 kann - unabhängig von der Frage der Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde für eine solche Entscheidung unter dem Blickwinkel des § 38 Abs 1a AWG 2002 - nicht die (zivilrechtliche) Zustimmungserklärung des iSd § 39 Abs 1 Z 3 AWG 2002 betroffenen Liegenschaftseigentümers zur Inanspruchnahme der Liegenschaft ersetzen.Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 42, Absatz 3, EisenbahnG 1957 kann - unabhängig von der Frage der Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde für eine solche Entscheidung unter dem Blickwinkel des Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 - nicht die (zivilrechtliche) Zustimmungserklärung des iSd Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 betroffenen Liegenschaftseigentümers zur Inanspruchnahme der Liegenschaft ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070094.X02Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016