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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es verstößt gegen Art 6 MRK, wenn sachkundige stimmführende Mitglieder eines Agrarsenats (eines Landesagrarsenats oder des Obersten Agrarsenats) im Verfahren ein Gutachten als Sachverständige (§ 52 AVG) erstattet haben, weil es ua zu deren Aufgaben gehört, die Schlüssigkeit eingeholter Sachverständigengutachten zu beurteilen. Die Erstattung bzw Heranziehung des Gutachtens eines stimmführenden Mitglieds des entscheidenden Agrarsenats ist daher geeignet, berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aller Senatsmitglieder zu begründen, wenn sie ihre Entscheidung auf das Gutachten eines Mitglieds ihres Senats gestützt haben. Hingegen ist es zulässig, fachkundige schriftliche Meinungen eines sachkundigen stimmführenden Mitglieds des Agrarsenats - dessen Aufgabe, wie gesagt, es ist, die Schlüssigkeit eingeholter Sachverständigengutachten zu beurteilen -Es verstößt gegen Artikel 6, MRK, wenn sachkundige stimmführende Mitglieder eines Agrarsenats (eines Landesagrarsenats oder des Obersten Agrarsenats) im Verfahren ein Gutachten als Sachverständige (Paragraph 52, AVG) erstattet haben, weil es ua zu deren Aufgaben gehört, die Schlüssigkeit eingeholter Sachverständigengutachten zu beurteilen. Die Erstattung bzw Heranziehung des Gutachtens eines stimmführenden Mitglieds des entscheidenden Agrarsenats ist daher geeignet, berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aller Senatsmitglieder zu begründen, wenn sie ihre Entscheidung auf das Gutachten eines Mitglieds ihres Senats gestützt haben. Hingegen ist es zulässig, fachkundige schriftliche Meinungen eines sachkundigen stimmführenden Mitglieds des Agrarsenats - dessen Aufgabe, wie gesagt, es ist, die Schlüssigkeit eingeholter Sachverständigengutachten zu beurteilen -
zu berücksichtigen, sofern es sich dabei nicht um ein Gutachten im technischen Sinn handelt (vgl VfGH 26. September 2005, B 1588/04). zu berücksichtigen, sofern es sich dabei nicht um ein Gutachten im technischen Sinn handelt vergleiche VfGH 26. September 2005, B 1588/04).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070003.X04Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014