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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §44 Abs1 litb;Rechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr ist nur entscheidend, dass der Versicherer gemäß § 61 Abs. 3 KFG 1967 der Erstbehörde die Leistungsfreiheit wegen Unterlassung der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer angezeigt hat und dass weder bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die im letzten Satz des § 61 Abs. 3 KFG 1967 vorgesehene Mitteilung des Versicherers, die Verpflichtung zur Leistung bestehe wieder, entweder unmittelbar durch den Versicherer oder durch den Versicherungsnehmer selbst vorgelegt wurde. Ob die Prämienvorschreibung und somit die Anzeige des Versicherers iSd § 61 Abs. 3 KFG 1967 zu Recht erfolgt ist, betrifft das Versicherungs- und daher das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Diesem Umstand kommt in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung keine Bedeutung zu (Hinweis Erkenntnisse vom 17. März 1992, 91/11/0117, und vom 28. Juni 2005, 2005/11/0071, nach denen es auf die Ursache des Unterbleibens einer Prämienzahlung nicht ankommt).Für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr ist nur entscheidend, dass der Versicherer gemäß Paragraph 61, Absatz 3, KFG 1967 der Erstbehörde die Leistungsfreiheit wegen Unterlassung der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer angezeigt hat und dass weder bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die im letzten Satz des Paragraph 61, Absatz 3, KFG 1967 vorgesehene Mitteilung des Versicherers, die Verpflichtung zur Leistung bestehe wieder, entweder unmittelbar durch den Versicherer oder durch den Versicherungsnehmer selbst vorgelegt wurde. Ob die Prämienvorschreibung und somit die Anzeige des Versicherers iSd Paragraph 61, Absatz 3, KFG 1967 zu Recht erfolgt ist, betrifft das Versicherungs- und daher das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Diesem Umstand kommt in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung keine Bedeutung zu (Hinweis Erkenntnisse vom 17. März 1992, 91/11/0117, und vom 28. Juni 2005, 2005/11/0071, nach denen es auf die Ursache des Unterbleibens einer Prämienzahlung nicht ankommt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110232.X01Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013